Allgemeine Einkaufs und Bearbeitungsbedingungen

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Wir widersprechen insbesondere einem Eigentumsvorbehalt in Geschäftsbedingungen, die uns gegenüber
Verwendung finden sollen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Anbieter ist für die Dauer von mindestens 8 Wochen uns gegenüber an sein Angebot gebunden.

Diese Frist berechnet sich ab Eingang des Angebots bei uns. Ergänzungen und Änderungen
unserer Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Will der Lieferant eine Bestellung
unsererseits, die ohne vorheriges Angebot des Lieferanten abgegeben wird, nicht annehmen,
ist uns dies binnen einer Frist von einer Woche zu erklären, widrigenfalls unsere Bestellung als angenommen
gilt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer
Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 6 Abs. (3).

(3) Die Abtretung der Rechte aus dem von uns mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag ist nicht gestattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Alle mit uns vereinbarten Preise sind Festpreise für die Laufzeit der betreffenden Vereinbarung.

Die vereinbarten Preise enthalten alle anfallenden Fracht-, Transport- Verpackungs- und Versicherungskosten.
Die Transportversicherung wird vom Lieferanten bis zu unserer Abnahmestelle
getragen. Die Kosten für die Verpackungsentsorgung werden dem Lieferanten zu Selbstkosten berechnet.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung
– die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist,
dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Falls nicht in gesonderter Vereinbarung abweichende Zahlungsbedingungen festgelegt werden,
gilt als vereinbart, dass Rechnungen des Lieferanten frühestens 30 Tage nach Eingang der
Rechnung bei uns (Eingangsstempel) fällig werden. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach
Rechnungseingang sind wir berechtigt, wegen vorfälliger Zahlung 3% Skonto abzusetzen. Wir sind
Dekadenzahler. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs nicht oder nicht vertragsgemäß
geliefert, beginnt vorgenannte Frist erst mit Eingang der Ware und/oder Herstellung des vertragsgemäßen
Zustandes.

(5) Zahlungen unsererseits erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungen
erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung
auf ein in Geschäftsbriefen des Lieferanten genanntes Konto. Maßgeblich für die fristgerechte
Zahlung ist der Postabgangstempel. Die Gefahr zufälligen Untergangs bei Zahlungsmitteln
trägt der Empfänger.

(6) Soweit uns eigene Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten zustehen, haben
wir ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Ansprüche sowie die Möglichkeit der Aufrechnung.

§ 4 Lieferzeit

(1) Bei Lieferungen werden mehr- oder Mindermengen sowie Teillieferungen nur bei schriftlicher
Vereinbarung als vertragsgemäß akzeptiert. Alle Lieferungen sind, falls nichts anderes vereinbart
ist, frei Haus an die von uns angegebenen Adresse zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen
Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies,
so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(2) Bei allen Lieferungen geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an uns auf uns über.

(3) Erkennt der Lieferant bei ihm eintretende Lieferstörungen, ist er bei Erkennen verpflichtet, uns
diese unverzüglich per Telefax anzuzeigen; etwa vereinbarte Termine, insbesondere Fixtermine, bleiben
davon unberührt. Unterläßt er oder verspätet er diese unverzügliche Anzeige, hat er unbeschadet
aller weiteren Ansprüche alle aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstanden
Schäden uns zu ersetzen.

(4) Sind Fixtermine im Sinne der 361 BGB, 376 HGB vereinbart, so sind wir bei Fristüberschreitung
nach unserer Wahl berechtigt, von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten oder unter
Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Warenwerts
der nicht bis zum Fixtermin ausgelieferten Waren für jede Woche des Verzuges
bis zu einer Obergrenze von 20 % zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen
zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen,
gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten
eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.

Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung
bleibt ausdrücklich vorbehalten. Haftungsbegrenzungen des Lieferanten dem Grunde oder der Höhe
nach sind ausgeschlossen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die zu den einzelnen Artikeln gehörenden technischen Spezifikationen sind Bestandteil des betreffenden
Liefervertrages und gelten auch für Ergänzungen bzw. Nachbestellungen. Bei Lieferung
nach Muster muss die Ware den Spezifikationen, Eigenschaften und Normen des Musters entsprechen.

(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mängeln beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 6 Leistungen durch Dritte, Vertrauensschutz

(1) Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, auch die Qualifikationen seiner Vorlieferanten nachzuweisen und eine Billigung des jeweiligen Vorlieferanten durch uns herbeizuführen. Wir werden von dieser Möglichkeit nur aus sachlichem Grunde, insbesondere zur frühzeitigen Sicherstellung der vertragsgemäßen Lieferung Gebrauch machen.

(2) Der Lieferant hat ansonsten seine Leistungen selbst zu erbringen und bedarf zum Einsatz von Subunternehmern unsere vorherigen Zustimmung. Veränderungen am Liefergegenstand, seiner Verpackung, Zusammensetzung, Technik etc. gegenüber dem bei Vertragsabschluß zugrundeliegenden
Standard ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

(3) Von uns zur Verfügung gestellte oder in unserem Auftrag angefertigte Zeichnungen, Konstruktionen,
Muster, Beschreibungen und Aufzeichnungen sind unser Eigentum und entsprechend unseren
Hinweisen zu behandeln und aufzubewahren. Sie sind sofort nach Beendigung des Auftrags an
uns zurück- bzw- herauszugeben; jegliche Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten hieran sind ausgeschlossen.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Unterlagen für eigene Zwecke oder die Zwecke
Dritter zu verwenden. Sie dürfen Dritten auch nach Abwicklung der Aufträge weder zu-gänglich
gemacht noch für diese genutzt werden. Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen oder
mit unseren Werkzeugen oder nach diesen nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen
vom Lieferanten weder im eigenen Betrieb ohne unsere Zustimmung verwendet noch Dritten gegenüber
feilgehalten oder geliefert werden. Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ist eine
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– verwirkt; die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit
von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet,
etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten
– soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen,
insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung -Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung
oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich
MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt
und mit der Herstellung unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Werkzeuge
ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet,
die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund
Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche
aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant
ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie
alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprücheunberührt. Werkzeuge, die (auch anteilig) uns berechnet werden, werden für uns gemäß § 950 BGB hergestellt und mit der Herstellung unser Eigentum.

(4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis
aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Bearbeitungen / Lohnveredelungen

(1) Für sämtliche von uns in Auftrag gegebenen Bearbeitungsverträge gelten ergänzend die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bearbeiters, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Die Bearbeitung der Teile erfolgt nach unseren Liefervorschriften, in denen die genauen Qualitätskriterien aufgeführt sind. Diese Liefervorschriften sind Bestandteil des Vertrages. Der Bearbeiter steht dafür ein, dass die Qualitätskriterien jeweils eingehalten sind. Sieht sich der Bearbeiter nicht in der Lage, die Qualitätskriterien einzuhalten, so hat er dem Besteller unverzüglich nach Eingang der zu bearbeitenden Teile hiervon Mitteilung zu machen.
(3) Der Bearbeiter ist verpflichtet, das angelieferte Material daraufhin zu prüfen, ob es die Voraussetzung
für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien aufweist. Ist dies nicht der
Fall, so wird der Besteller durch den Bearbeiter unverzüglich schriftlich informiert. Erfolgt keine entsprechende
unverzügliche gegenteilige Information durch den Bearbeiter, so gilt das Material als
vertragsgemäß.

(4) Die in den Bestellungen angegebenen Lieferzeiten sind für den Bearbeiter verbindlich, es sei
denn, daß ihnen unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Verzögert sich bei mehreren aufgrund
eines Auftrags gelieferten Teilmengen die Anlieferung des Materials durch den Besteller, so
verlängert sich eine vertraglich vereinbarte Bearbeitungsfrist entsprechend. Auf die Verbindlichkeit
der getroffenen Bearbeitungszeit hat dies keinen Einfluß.

(5) Entsprechen die Werkleistungen des Bearbeiters nicht den gemäß Ziffer 2 vereinbarten Qualitätskriterien und wird vom Bearbeiter die Nachbesserung der nicht qualitätsgerechten Teile innerhalb von einer Woche nicht durchgeführt, so ist der Besteller berechtigt, einen Dritten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen und die hierfür entstehenden branchenüblichen Kosten vorschüsslich von dem Bearbeiter zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
(6) Bei berechtigten Bedenken des Bestellers hinsichtlich der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien ist der Bearbeiter verpflichtet, dem Besteller auf seine Kosten ein Gutachten über die Einhaltung der Qualitätskriterien zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so hat er die durch die Einholung des Gutachtens durch den Besteller entstehenden Kosten diesem zu ersetzen.
(7) Sachmängelansprüche wegen Nichteinhaltung der Qualitätskriterien verjähren in 36 Monaten seit Auslieferung der bearbeiteten Teile an den Abnehmer des Bestellers.
(8) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von Ansprüchen oder die Aufrechnung mit solchen des Bearbeiters ist ausgeschlossen, es sei denn, diese seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung der Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bestellers zulässig.

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Auf unsere Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ist Deutsches Recht anzuwenden; die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinemWohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.Stand 10/09

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