• Allgemeine Lieferbedingungen

    I. Allgemeines

    1. Allen unseren Lieferungen mit Unternehmern als Kunden liegen nachfolgende allgemeine Lieferbedingungen
    zugrunde. Unternehmer i. S. der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
    Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen
    oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten.
    Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
    sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Lieferbedingungen
    gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen
    abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
    Unsere Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.

    2. Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist nicht gestattet.

    3. Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen
    von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sondervereinbarungen gelten nur
    für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder spätere Geschäfte.

    4. An eine uns gegenüber abgegebene Bestellung ist der Kunde für die Dauer von zwei Wochen
    nach Zugang bei uns gebunden. Eine solche Bestellung wird von uns nur durch schriftliche Erklärung,
    durch die Mitteilung unserer Lieferbereitschaft oder durch die Vornahme der Lieferung angenommen;
    für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung ist deren Zugang nicht erforderlich (§ 151
    BGB).

    5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen, gültigen Mehrwertsteuer ab Ölbronn-
    Dürrn zuzüglich Fracht, Montage und Verpackung. Sind keine festen Preise vertraglich vereinbart,
    kommen die am Tag der Lieferung jeweils gültigen Preise zur Anrechnung. Vereinbarte Preise gelten
    vier Monate ab Vertragsschluß. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertage
    gültigen Preise des Lieferanten berechnet.

    6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handmustern und anderen Unterlagen behalten wir
    uns sämtliche Eigentums- oder urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; diese
    dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und
    andere Unterlagen sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    Zurückbehaltungsrechte des Kunden daran sind ausgeschlossen.

    7. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der Mengen, für die sie bestätigt sind. Wir sind berechtigt,
    bei Abweichungen von der Bestellmenge nach billigem Ermessen die Preise anzupassen.

    II. Lieferung

    1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
    müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich festgehalten sein. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
    behalten wir uns vor.

    2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
    unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit
    dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten
    sind, eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in
    Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
    oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

    3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
    nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich
    etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr
    eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt
    auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

    4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
    voraus. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug
    des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Obliegenheiten aus dem Vertrag in
    Verzug ist. Die Lieferzeiten verlängern sich im übrigen um die Dauer einer Behinderung, die auf Ereignisse
    höherer Gewalt beruhen.

    III. Sachmängelhaftung

    1. Für Mängel einer von uns geliefertenWare leisten wir zunächst nach unsererWahl Gewähr durch
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
    nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
    zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
    Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.

    2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
    infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
    ungeeigneter Betriebsmittel oder Betriebsräume und solcher, die aufgrund chemischer, elektrochemischer
    oder elektrischer Einflüsse entstehen, es sei denn, diese sind nach dem Vertrag Voraussetzung
    der Benutzung. Dasselbe gilt für seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß
    vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen. Unwesentliche,
    produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen
    oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

    3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung wegen eines Rechts- oder Sachmangels
    den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
    zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
    Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz
    zwischen dem Kaufpreis und demWert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wem die Vertragsverletzung
    von uns arglistig verursacht ist.

    4. Unternehmer müssen uns offenkundige Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang
    der Ware schriftlich anzeigen, widrigenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
    ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden
    trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
    selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
    nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).
    Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

    6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
    maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen
    daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit derWare dar.

    7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben von dieser Klausel unberührt.

    IV. Gesamthaftung

    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art
    der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt
    auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
    Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
    nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
    Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden.

    V. Zahlung

    1. Zahlungen für Lieferungen sind gemäß getroffener Vereinbarung, ohne nähere Vereinbarung spätestens
    30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage
    über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
    Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig und zahlbar. Der Abzug von Skonto
    bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstage
    über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

    2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug,
    so sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls
    wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
    zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs
    kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Im übrigen sind wir berechtigt,
    im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden noch nicht fällige Forderungen fällig zu stellen.

    3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
    festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
    insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
    beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht
    zu.

    4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind
    wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten
    und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung
    der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

    5. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung
    ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere
    Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu
    stellen.

    6. In den Fällen der Nrn. 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung (VI/4) widerrufen und für
    noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

    7. Die in den Nrn. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Kunde durch ausreichende Sicherheitsleistung
    in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

    8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Für den Fall, dass
    der Kunde seiner Zahlungspflicht oder Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir nach Vorliegen
    der gesetzlichen Voraussetzungen hierzu berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, 3o % des vereinbarten Entgelts als Schadensersatz
    zu fordern, wobei der Nachweis des Schadens nicht erforderlich ist. Dem Kunden
    steht der Nachweis frei, ein Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die vorgenommene Pauschalierung.

    VI. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
    Zahlungsforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung
    mit dem Kunden gegen diesen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende
    und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders
    bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
    Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
    des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter
    Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
    Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen
    aus der Weiterveräußerung gemäß Nrn. 3 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
    über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
    jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauftenWaren veräußert,
    so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis zum Rechnungswert
    der anderen verkauftenWaren abgetreten. Bei der Veräußerung vonWaren, an denen wir Miteigentumsanteile
    gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

    4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus derWeiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir
    widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschn. V/6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen
    ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern
    wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt
    auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung
    gestattet sind.

    5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Kunde uns unverzüglich
    benachrichtigen.

    6. Übersteigt derWert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
    mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

    VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

    1.Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

    2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
    sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl
    zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

    3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen
    Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg
    oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden
    wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    4. Mit der Übergabe derWare an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
    des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware,
    bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen
    sorgen wir nur aufWeisung und Kosten des Kunden.

    5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt mit der Folge, Teilzahlung bezüglich
    der ausgelieferten Ware verlangen zu können. In diesen Fällen ist der Besteller entsprechend
    der geleisteten Teillieferung zur Entrichtung der hierauf entfallenden Vergütung entsprechend den
    Zahlungsbedingungen (V) verpflichtet. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

    VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort

    Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
    den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
    nichts anderes ergibt, ist Ölbronn-Dürrn Erfüllungsort. Falls der Kunde nach Vertragsabschluß
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
    Deutschland verlegt, ist Ölbronn-Dürrn Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder
    gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts

    (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.Stand 10/09

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