• Allgemeine Reparaturbedingungen

    1. Vertragsschluss
    Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag gesendeten Geräte
    werden vom Auftragnehmer auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit
    überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von
    Ziffer 5. (nicht durchführbare Reparaturen) als Einzelleistung behoben. Liegt eine unwidersprochene
    schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrags
    und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen
    bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

    2. Preise und Zahlung
    Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand werden die Preise für verwendete Teile,
    Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrtund
    Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines
    verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag;
    es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert
    aufzuführen. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftragnehmers
    muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Die Zahlung
    ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten. Die
    Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger – vom Auftragnehmer
    bestrittener – Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

    3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
    Soweit ausdrücklich gewünscht, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche
    Reparaturpreis per Reparaturangebot angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber
    Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt
    werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher
    Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen,
    wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 Prozent überschritten werden. Wird vor
    der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,
    so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen.
    Ein derartiger Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und nur verbindlich, wenn er
    schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags
    erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie
    bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

    4. Gewährleistung
    Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand
    findet ausschließlich im Hause des Auftragnehmers statt. Zu diesem Zweck schickt
    der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auf seine Kosten an den Auftragnehmer.
    Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist der Auftragnehmer
    verpflichtet, diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den
    Auftraggeber zu versenden. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer nur
    für Mängel der von ihm durchgeführten Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
    Jahr seit Abnahme der Reparatur durch den Auftraggeber. Im Gewährleistungsfall hat der
    Auftragnehmer bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuchs das Recht zur
    wiederholten Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten
    Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel
    geltend zu machen, besteht nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht nicht spätestens eine
    Woche nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist. Die Frist für die Gewährleistung
    wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit
    des Reparaturgegenstands verlängert. Die Haftung des Auftragnehmers besteht
    nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem
    Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich
    der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile. Durch seitens des Auftraggebers
    oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene
    Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden
    Folgen aufgehoben. Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene
    Nachfrist für die Mangelbeseitigung durch sein Verschulden verstreichen, so hat der Auftraggeber
    ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in
    sonstigen Fällen des wiederholten Fehlschlagens der Mangelbeseitigung. Nur wenn die
    Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist,
    kann der Auftraggeber nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

    5. Nicht durchführbare Reparatur
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene
    und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit
    gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur
    aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden
    kann, insbesondere weil:

    – der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
    – eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist;
    – Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
    – der Auftraggeber den vereinbarten Termin oder Mitwirkungsobliegenheiten trotz
    Fristsetzung schuldhaft versäumt hat;
    – der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist;

    Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, gegen
    Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden,
    es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable
    Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesendet. Der Auftraggeber
    kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch den Auftragnehmer gegen
    Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen.

    6. Transport und Versicherung
    Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes
    – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des
    Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur
    den Reparaturgegenstand beim Auftragnehmer abzuholen. Der Auftraggeber
    trägt die Transportgefahr. Auf schriftliche Weisung des Auftraggebers hin wird auf seine
    Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (z.B.
    Diebstahl, Bruch, Feuer usw.) versichert. Während der Reparaturzeit im Hause des Auftragnehmers
    besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung
    des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand zu sorgen.
    Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für
    diese Gefahren besorgt werden. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten
    hat (Verzug), kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Hause Lagergeld berechnen.
    Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
    aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    7. Reparaturfrist
    Die Angaben über die Reparaturfristen und -zeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher
    nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich
    als solche bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann erhalten, wenn der Umfang
    der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn
    der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Abholung durch den Auftraggeber
    bereitsteht. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei erforderlichen
    zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
    Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom
    Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich
    auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene
    Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten,
    nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Erwächst dem Auftraggeber
    nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss
    weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese
    beträgt für jede volle Woche der Verspätung 5 Prozent, im Ganzen jedoch höchstens 50
    Prozent des Reparaturpreises für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden
    Gegenstands, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt
    der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene
    Nachfrist, welche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muss, und wird
    diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.Weitere
    Ansprüche bestehen unbeschadet der Ziffer 10. dieser Bestimmungen nicht.

    8. Abnahme
    Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm der Reparaturgegenstand
    wieder zur Verfügung steht. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß,
    so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht,
    wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand
    beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel
    vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer
    seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Verzögert sich die Abnahme
    ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer
    Frist von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. Mit der Abnahme
    entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der
    Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

    9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und
    Austauschteilen bis zum Eingang sämtlicher in Rechnung gestellter Zahlungen aus dem
    Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein
    Pfandrecht an dem auf Grund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
    Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
    Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

    10. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
    Werden Teile des Reparaturgegenstands durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt,
    so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren
    oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen
    Reparaturpreis. Im Übrigen gilt der nachfolgende Absatz entsprechend. Der Auftraggeber
    kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus
    keine Ersatzansprüche – insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht
    aus außervertraglicher Handlung – oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die
    mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen. Hierbei
    ist es gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss
    gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner
    Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer
    – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
    vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den
    Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden
    oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch
    nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn
    die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am
    Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

    11. Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand
    Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
    rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand
    für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
    Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Auftragnehmers
    zu erbringen. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden
    Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Stand 02/14

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