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Allgemeine Reparaturbedingungen
1. Vertragsschluss
Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag gesendeten Geräte
werden vom Auftragnehmer auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit
überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von
Ziffer 5. (nicht durchführbare Reparaturen) als Einzelleistung behoben. Liegt eine unwidersprochene
schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrags
und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.2. Preise und Zahlung
Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand werden die Preise für verwendete Teile,
Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrtund
Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag;
es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert
aufzuführen. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftragnehmers
muss schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Die Zahlung
ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger – vom Auftragnehmer
bestrittener – Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
Soweit ausdrücklich gewünscht, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche
Reparaturpreis per Reparaturangebot angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber
Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt
werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher
Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen,
wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 Prozent überschritten werden. Wird vor
der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,
so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen.
Ein derartiger Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und nur verbindlich, wenn er
schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie
bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.4. Gewährleistung
Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand
findet ausschließlich im Hause des Auftragnehmers statt. Zu diesem Zweck schickt
der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auf seine Kosten an den Auftragnehmer.
Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist der Auftragnehmer
verpflichtet, diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den
Auftraggeber zu versenden. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer nur
für Mängel der von ihm durchgeführten Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr seit Abnahme der Reparatur durch den Auftraggeber. Im Gewährleistungsfall hat der
Auftragnehmer bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuchs das Recht zur
wiederholten Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten
Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel
geltend zu machen, besteht nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht nicht spätestens eine
Woche nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist. Die Frist für die Gewährleistung
wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit
des Reparaturgegenstands verlängert. Die Haftung des Auftragnehmers besteht
nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich
der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile. Durch seitens des Auftraggebers
oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene
Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben. Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Mangelbeseitigung durch sein Verschulden verstreichen, so hat der Auftraggeber
ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in
sonstigen Fällen des wiederholten Fehlschlagens der Mangelbeseitigung. Nur wenn die
Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist,
kann der Auftraggeber nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.5. Nicht durchführbare Reparatur
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene
und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit
gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur
aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden
kann, insbesondere weil:– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
– eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist;
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin oder Mitwirkungsobliegenheiten trotz
Fristsetzung schuldhaft versäumt hat;
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist;Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, gegen
Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden,
es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable
Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesendet. Der Auftraggeber
kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch den Auftragnehmer gegen
Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen.6. Transport und Versicherung
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes
– einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des
Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur
den Reparaturgegenstand beim Auftragnehmer abzuholen. Der Auftraggeber
trägt die Transportgefahr. Auf schriftliche Weisung des Auftraggebers hin wird auf seine
Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (z.B.
Diebstahl, Bruch, Feuer usw.) versichert. Während der Reparaturzeit im Hause des Auftragnehmers
besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung
des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand zu sorgen.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für
diese Gefahren besorgt werden. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat (Verzug), kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Hause Lagergeld berechnen.
Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.7. Reparaturfrist
Die Angaben über die Reparaturfristen und -zeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher
nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich
als solche bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann erhalten, wenn der Umfang
der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn
der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Abholung durch den Auftraggeber
bereitsteht. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei erforderlichen
zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom
Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene
Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten,
nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Erwächst dem Auftraggeber
nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese
beträgt für jede volle Woche der Verspätung 5 Prozent, im Ganzen jedoch höchstens 50
Prozent des Reparaturpreises für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden
Gegenstands, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt
der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene
Nachfrist, welche die Androhung der Ablehnung der Leistung beinhalten muss, und wird
diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.Weitere
Ansprüche bestehen unbeschadet der Ziffer 10. dieser Bestimmungen nicht.8. Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm der Reparaturgegenstand
wieder zur Verfügung steht. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß,
so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht,
wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand
beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel
vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer
seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Verzögert sich die Abnahme
ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer
Frist von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt. Mit der Abnahme
entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der
Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und
Austauschteilen bis zum Eingang sämtlicher in Rechnung gestellter Zahlungen aus dem
Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein
Pfandrecht an dem auf Grund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.10. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
Werden Teile des Reparaturgegenstands durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt,
so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren
oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen
Reparaturpreis. Im Übrigen gilt der nachfolgende Absatz entsprechend. Der Auftraggeber
kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus
keine Ersatzansprüche – insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht
aus außervertraglicher Handlung – oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die
mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen. Hierbei
ist es gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner
Angestellten bzw. Erfüllungsgehilfen, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer
– außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch
nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am
Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.11. Sonstige Bestimmungen, Gerichtsstand
Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Auftragnehmers
zu erbringen. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden
Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Stand 02/14